Bewerbungsleitfaden Diakonik
Schritt für Schritt zu Ihrer Bewerbung
Ihre Bewerbung
Hier haben wir alle wichtigen Informationen für Ihre Bewerbung zusammengetragen - Schritt für Schritt.
Bei Fragen siehe bitte Punkt "5. Ansprechperson".
Versendung der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide
- Sämtliche Zulassungs- und Ablehnungsbescheide für die Bewerbung um einen Studienplatz werden ausschließlich elektronisch an Sie versendet (Online-Bewerbung).
- Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass die von Ihnen in der Bewerbung angegebene E-Mail-Adresse während der gesamten Dauer des Bewerbungsverfahrens aktiv ist und von Ihnen in regelmäßigen Abständen auf eingehende Nachrichten kontrolliert wird. Da eine Änderung der E-Mail-Adresse während der Bewerbung nicht möglich ist, prüfen Sie bitte Ihre Angaben sorgfältig.
- Sie sind ausschließlich selbst dafür verantwortlich, die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Empfang von Nachrichten und Dokumenten während des genannten Zeitraums zu schaffen und durchgehend zu gewährleisten.
1. Zulassungsbedingungen:
Zum Bachelorstudiengang Diakonik kann zugelassen werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß Artikel 43 bzw. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes nachweist. Die Hochschulzugangsberechtigung wird erworben durch das Zeugnis der allgemeinen, der fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife.
Besondere Qualifikationsvoraussetzungen
Neben den allgemeinen müssen folgende besondere Zulassungsvoraussetzungenvorliegen:
- Zum Bachelorstudiengang Diakonik kann nur zugelassen werden, wer einer Gliedkirche der EKD angehört.
- Für den Bachelorstudiengang Diakonik wird ein Eignungsfeststellungsverfahren gem. Art. 44 Abs. 4 Bayerisches Hochschulgesetz durchgeführt.
- Hierfür muss gem. Art. 44 Abs. 4 Satz 3, Nr. 5 Bayerisches Hochschulgesetz vorliegen: Zeugnis und staatlich anerkannter Abschluss als Erzieher/-in oder Heilerziehungspfleger/-in oder Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Sozialpädagoge/-in (B.A.) oder Sozialwirt/-in (B.A.). Dabei müssen die Zeugnisse - sofern keine Fachhochschulreife vorliegt - von Fachschulen, Fachakademien und Berufsfachschulen mindestens die Prüfungsgesamtnote „gut“ aufweisen.
- Außerdem sind nachzuweisen: erfolgreich abgelegte Module im Umfang von 50 ECTS aus einer Fachakademie für Sozialpädagogik oder einer Fachschule für Heilerziehungspflege oder einer Berufsfachschule für Krankenpflege oder einem Bachelorstudiengang der Sozialen Arbeit oder Sozialwirtschaft, sowie erfolgreich abgelegte Module im Umfang von 40 ECTS aus einer kirchlichen Diakonenausbildung, die den Modulen 1 - 4 und 10 - 12 inhaltlich gleichwertig sind (vgl. das Modulhandbuch des Studiengangs). Über die Gleichwertigkeit der anzuerkennenden Module entscheidet der Zulassungsausschuss.
- Bewerber/-innen können bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich nur in das 4. oder in das 5. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Diakonik zugelassen werden. Bewerber/-innen, die in der zweiten Studienphase eine nicht-akademische Berufsausbildung absolvieren, können nur in das 4. Semester zugelassen werden. Bewerber/-innen, die in der zweiten Studienphase eine akademische Berufsausbildung absolvieren, können nur in das 5. Semester zugelassen werden.
Die Zulassungsordnung finden Sie hier
Hochschulorganisationsrecht - Satzung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation - hier
1.1 Beruflich Qualifizierte ohne Hochschul-Zugangsberechtigung
- Zum Bachelorstudiengang Diakonik kann zugelassen werden, wer die durch den Berufsabschluss erworbene allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nachweist (Artikel 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes. Meister und ihnen Gleichgestellte (z.B. Fachwirte, Abschluss der Fachakademie ohne Ergänzungsprüfung) müssen ein Beratungsgespräch absolvieren. Der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch ist Voraussetzung für die Immatrikulation. Die Immatrikulation erfolgt zunächst für ein Probestudium, an dessen Ende über die entgültige Aufnahme entschieden wird.
- Beruflich Qualifizierte mit mindestens zweijähriger einschlägiger Berufsausbildung und dreijähriger Berufserfahrung müssen ein Beratungsgespräch und ein Probestudium von zwei Semestern absolvieren. Für eine vorläufige Immatrikulation zum Probestudium ist der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch vorzulegen. Nach Bestehen des Probestudiums erfolgt die eigentliche Immatrikulation.
Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Evangelische Hochschule die Studieneignung fest. Hierzu muss die oder der Probestudierende mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachweisen, die in der gültigen Studien- und Prüfungsordnung für die ersten beiden Semester des Studiengangs festgelegt sind, das heißt 40 Leistungspunkte in zwei Semestern.
Wenn von der Hochschule ein „Brückenkurs“ angeboten wird, sollte dieser besucht werden.
Die Beratungsgespräche für Meister und ihnen Gleichgestellte und beruflich besonders Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung führt die Studiengangsleitung oder eine von ihr bestellte/-r Vertreter/-in aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden.
1.2 Deutsche Bewerber mit ausländischen Abschlüssen
Deutsche Bewerber/-innen (Bildungsausländer/-innen) mit ausländischem Schulabschluss, bewerben sich wie ausländische Studienbewerber/-innen.
1.3 Ausländische Bewerber/-innen
Die Zulassung zur Ausbildung als Diakon/-in (inklusive Studium) ist Angelegenheit der Ausbildungsstätte. Die Zulassung nur zum Studium erfolgt nur nach einer Einzelfallentscheidung, in der festzustellen ist, ob die besonderen Qualifikationsvoraussetzungen für eine Einstufung ins vierte oder fünfte Fachsemester vorliegen.
Die Hochschulzugangsberechtigung muss als Zugangsberechtigung für bayerische Hochschulen anerkannt sein.
Die Evangelische Hochschule Nürnberg verlangt von allen ausländischen Studienbewerber/-innen eine Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni-assist e. V., der Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen. Bei fluchtbedingt fehlenden oder unvollständigen Nachweisen der Qualifikation tritt an die Stelle einer Vorprüfungsdokumentation (VPD) der Test für ausländische Studierende (TestAS).
Hinweise TestAs bei fluchtbedingt fehlenden oder unvollständigen Nachweisen der Qualifikation
- Die Bedingungen zur Teilnahme am Prüfungsverfahren finden die ausländischen Studienbewerber/-innen im TestAs-Portal unter https://www.testas.de
- Die Teilnahme am Test zur Studierfähigkeit durch TestAs erfolgt über fristgerechte Anmeldung bei einem TestAs-Zentrum. Die Auswahl der studienfeldspezifischen Testmodule wird dem/der Studienbewerber/-in frei gestellt. Die Verifizierung (Anerkennung zur Studierfähigkeit im jeweiligen Studiengang) des Testergebnisses erfolgt durch die EVHN.
- Für die Teilnahme am Testverfahren wird ein Entgelt fällig. Nähere Informationen werden bei der Anmeldung zum Testverfahren erteilt.
- Zur Vorbereitung ist die Bearbeitung der Musteraufgaben zu empfehlen.
- Das TestAs Zertifikat ist über unser Portal der Online-Bewerbung fristgerecht entsprechend der dortigen Angabe hochzuladen.
- Die Fristen für Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Die VPD setzt einen Antrag voraus. Den Antrag auf VPD für die Evangelische Hochschule Nürnberg finden die ausländischen Studienbewerber/-innen im uni-assist Bewerber-Portal unter uni-assist. Der Antrag ist online auszufüllen und abzusenden.
Zusätzlich zum Online-Antrag ist das ausgedruckte und das persönlich unterschriebene Antragsformular und alle für den Hochschulzugang relevanten Zeugnisse bei uni-assist einzureichen. Alle Zeugnisse müssen in amtlich beglaubigter Kopie und in Papierform eingereicht werden - und zwar sowohl in der Originalsprache als auch in vereidigter Übersetzung.
Nach Überprüfung der vorgelegten internationalen Zeugnisse stellt uni-assist ein Zertifikat zur Bewertung aus, das die ausländischen Studienbewerber/-innen über unser Portal der Online-Bewerbung fristgerecht entsprechend der dortigen Angabe hochladen müssen. Die Fristen für Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Für die Bearbeitung durch uni-assist wird ein Entgelt fällig, das die ausländischen Studienbewerber/-innen direkt an uni-assist überweisen müssen.
Es ist zu beachten, dass uni-assist bis zu 6 Wochen für die Bearbeitung der Unterlagen ab Posteingang und Zahlung benötigt. Die Unterlagen sollten also möglichst frühzeitig eingereicht werden. Eine VPD der Hochschulzugangsberechtigung ist ganzjährig möglich.
Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist aber in jedem Fall innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg online zu stellen.
Wichtige Information: Der Nachweis der Aufenthaltserlaubnis ist keine Voraussetzung für den Erhalt eines Studienplatzes. Der Erhalt eines Studienplatzes und Ihre Immatrikulationsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Beantragung des Visums für Studienzwecke. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/7888647521
Zusätzlich ist ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) diese Nachweise von Deutschprüfungen (siehe Link unten).
Frist für das Online-Hochladen des Sprach-Nachweises ist der 31.08.
Feststellungsprüfung/Studienkolleg
Wer mit seinen ausländischen Zeugnissen nicht direkt zum Hochschulstudium in Deutschland zugelassen wird, kann an der Feststellungsprüfung des Studienkollegs Coburg teilnehmen. Man legt entweder als externer Teilnehmer nur die Prüfung ab oder bereitet sich ein bis zwei Semester am Studienkolleg Coburg auf die Prüfung vor und legt sie im Anschluss an den Kurs ab. Mit der Feststellungsprüfung erwirbt man gleichzeitig den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse für ein Studium.
Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nachweis Deutschprüfung):
Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht deutschsprachigen Ausland, deren Vorbildungsnachweise einen direkten Hochschulzugang ermöglichen, müssen außerdem den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) folgende Nachweise von Deutschprüfungen (siehe Erläuterungen "mehr"):
1.4 Gasthörer
Gasthörer/-innen werden auf Antrag zeitlich befristet zugelassen. Ein Antrag je Lehrveranstaltung ist notwendig; Prüfungen können nicht abgelegt werden. Über einen Gasthörerstatus kann kein regulärer Studienabschluss erworben werden.
Hier finden Sie die Gebührenordnung der Evangelischen Hochschule Nürnberg.
Für Gasthörer/-innen gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 sowie 43 und 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes.
2. Anträge und Fristen
Der Zulassungsantrag muss
- für das Wintersemester vom 01.05. - 31.08.
- für das Sommersemester (höheres Fachsemester) bis zum 15.12. des Vorjahres
Bitte lesen Sie zuvor die Zulassungsordnung hier durch: https://www.evhn.de/hochschule/organisation/rechtsgrundlagen
in dem von der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Verfügung gestellten online-Verfahren gestellt werden (Ausschlussfrist).
Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
Die Fristen für Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Vorbildungsnachweise, Zeugnisse sowie Nachweise im Falle eines „Quotenantrages“. (Richtlinien für die Quote Ehrenamt und Formular zum Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit s.u. ) müssen über unser Portal zur Online-Bewerbung fristgerecht hochgeladen werden.
Bewerber/-innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst nach dem Anmeldetermin erhalten, müssen diese über unser Portal zur Online-Bewerbung nachträglich fristgerecht hochladen – die verlängerte Frist (20.08.) wird dort angezeigt.
Nicht frist- und formgerecht gestellte Zulassungsanträge werden nicht berücksichtigt.
Informationen und Merkblätter Härtefallantrag und "Quotenantrag"
2.1 Ausschlussfrist
Der Zulassungsantrag muss
- für das Wintersemester vom 01.05. - 31.08.
- für das Sommersemester (höheres Fachsemester) bis zum 15.12. des Vorjahres
Bitte die Zulassungsordnug zuvor durchlesen hier: https://www.evhn.de/hochschule/organisation/rechtsgrundlagen
in dem von der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Verfügung gestellten online-Verfahren gestellt werden (Ausschlussfrist).
Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, müssen den Studienplatz innerhalb der im Zulassungsbescheid angegebenen Frist online annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
2.2 Online-Bewerbung und erforderliche Unterlagen
- Schritt: Ausfüllen und Abschicken des Online-Antragsformulars auf Zulassung innerhalb des oben genannten Bewerbungszeitraumes. Sie gelangen hier zur Online-Bewerbung.
- Schritt: Hochladen der im dortigen Uploadbereich geforderten Dokumente.
Die Fristen für Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
- Hochschulzugangsberechtigung (HZB)
- Exmatrikulationsbestätigung: Wenn Sie zuvor an einer anderen Hochschule studiert haben.
- Bei ausländischen Bewerbern: Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni-assist, Deutschkurse, zum Beispiel DSH, Test DaF, Aufenthaltsgenehmigung. Siehe bitte Punkt "1.3 Ausländische Bewerber" in diesem Bewerberleitfaden http://www.evhn.de/leitfaden_dia_konik.html
- Quote Sonderanträge: Quote Sonderanträge: Begründung und entsprechende Nachweise, wie zum Beispiel ärztliches Attest. Erläuterungen Sonderantrag.
Hinweis: Standard Amtliche Beglaubigung der Zeugnisse o. ä.
Bitte nur dann in Papierform zusenden, wenn Sie ausdrücklich dazu aufgefordert werden. In der Regel geschieht dies erst nach dem Zulassungsverfahren. Alle Informationen erhalten Sie dann im Zulassungsbescheid.
Amtliche Beglaubigungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Amtliche Beglaubigungen müssen immer ein Dienstsiegel im Original und eine Originalunterschrift des Beglaubigenden aufweisen. Das Dienstsiegel kann rund oder oval sein und enthält ein Wappen.
- Beglaubigungen, die nur einen Schriftstempel haben, werden nicht akzeptiert.
- Amtliche Beglaubigungen müssen einen Vermerk enthalten, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk).
- Besteht die Kopie aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter übereinander gelegt, geheftet und so gesiegelt sind, dass auf jeder Seite en Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.
- Bei einer notariellen Beglaubigung (Schnur und Siegelmarke) genügt der Beglaubigungsvermerk auf nur einer Seite der Kopie oder Abschrift.
Wer darf amtlich beglaubigen:
- Die Schulen und Hochschulen dürfen die durch sie ausgestellten Dokumenten beglaubigen.
- Amtlich beglaubigen kann jede Behörde und sonstige öffentlichen Stellen, die ein Dienstsiegel führen. Das sind z. B. Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z. B. Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen, Bürgerämter, Ratshäuser, Kreisverwaltungen)
- Außerdem Gerichte und Notare
- Öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen z. B. von
- Rechtsanwälten
- Vereinen
- Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern
- Krankenkassen
Nicht frist- und formgerecht gestellte Zulassungsanträge werden nicht berücksichtigt.
Bitte schicken Sie keine Dokumente im Original, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien. Die Unterlagen verbleiben zunächst bei der Hochschule und werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet, sofern Sie diese nicht bis spätestens 2 Wochen nach Semesterbeginn am Info-Punkt der Evangelischen Hochschule Nürnberg (EVHN), Bärenschanzstr. 4, abgeholt haben.
3. Zulassungsverfahren
Der Zulassungsausschuss entscheidet im Rahmen des Zulassungsverfahrens über die Reihenfolge der Bewerber/-innen.
Hinweis zum Härtefallantrag / Sonderantrag - Infos
3.1 Bescheid und Nachrückverfahren
Zulassungsverfahren
Der Zulassungsausschuss entscheidet im Rahmen des Zulassungsverfahrens über die Reihenfolge der Bewerber/-innen.
Bescheid und Nachrückverfahren
- Die EVHN benachrichtigt unverzüglich die Bewerber/-innen von der Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Anträge.
- Im Zulassungsbescheid wird der/dem Bewerber/-in eine Frist gesetzt, innerhalb derer der/sie die Annahme des Studienplatzes online erklären soll (Annahmefrist). Die Frist muss mindestens acht Tage nach Versendung des Zulassungsbescheides liegen. Gibt die/der Bewerber/-in bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Die Frist ist Ausschlussfrist.
- Die Immatrikulation: Nachdem der Bewerber/die Bewerberin den Studienplatz online angenommen hat, wird die Immatrikulation von der Hochschule automatisch (ab Mitte September) vorgenommen, sofern er/sie alle noch ausstehenden Informationen und Unterlagen nachgereicht hat. Die Immatrikulationsbestätig wird dann online bereitgestellt.
- Bewerbern/-innen, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt. Der Ablehnungsbescheid muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
- Werden nach Ablauf der Immatrikulationsfrist Studienplätze frei, werden diese Studienplätze nach dem Qualifikationsverfahren vergeben. Die Vergabe freigewordener Studienplätze ist nur innerhalb sechs Wochen nach Semesterbeginn zulässig.
- Das Zulassungsverfahren ist abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze zugewiesen und durch Einschreibung besetzt sind.
Hinweis
Die Zulassungsbescheide des Hauptverfahrens werden ca. ab Anfang August online verschickt.
3.2 Krankenversicherung
4. Immatrikulation
Bewerber/-innen, die online eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist online den Studienplatz anzunehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
Ihre Immatrikulation (Einschreibung) wird automatisch von der Hochschule vorgenommen (ab 15.09.), sofern Sie alle noch ausstehenden Informationen und Unterlagen nachgereicht haben. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt die Hinweise im Zulassungsbescheid.
Die Immatrikulatonsbestätigungen werden dann online bereitgestellt. Zuvor bekommen Sie eine Email mit Ihren Zugangsdaten für das Studierenden-Portal "Primuss". Dort können Sie sich Ihre Leprorello (Immatrkikulationsbestätigung) selbst herunterladen.
Lastschrifteinzug ab Anfang November. Bitte sorgen Sie zu diesem Termin für die nötige Kontodeckung.
Die ordnungsgemäße Immatrikulation beinhaltet das Hochladen eines Passbildes und das Hochladen der Kontodaten (Erteilung eines SEPA-Mandates) für die Abbuchung des Studierendenwerkbeitrages. Kosten für das Semesterticket bzw. aktuell ermäßigtes Deutschlandticket für in Bayern Studierende finden Sie auf den Seiten der vgn.
Die für Sie geltenden Beträge werden Ihnen bei der Erteilung des SEPA-Mandates angezeigt.
Die Immatrikulation wird mit Beginn des Semesters wirksam. Die/Der Studierende erhält als Bestätigung der Immatrikulation einen Studierendenausweis und die Immatrikulationsbescheinigungen wird zum Download im Studierenden-Portal bereitgestellt. Den Hinweise hierzu erhalten Sie per Email.
Nach Eingang der Gebühren ist die Immatrikulation mit Beginn des Semesters wirksam.
Hinweis (betrifft die Studierenden, die das Semesterpflichtpraktikum ableisten werden):
Vorlage des Impf- oder Immunitätsnachweises gegenüber der Leitung der Praxiseinrichtung im Pflichtpraktikum.
Gemäß § 20 Abs. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ist der Impf- oder Immunitätsnachweis der Leitung der Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG vorzulegen, in der die Studierenden tätig sein wollen. Wir weisen darauf hin, dass Studierende, die diesen Nachweis nicht beibringen wollen oder können, das Pflichtpraktikum nicht ableisten können. Sie werden nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
Bitte beachten Sie die Studien- und Prüfungsordnung: https://www.evhn.de/hochschule/organisation/rechtsgrundlagen/studien-und-pruefungsrecht
5. Ansprechpartner
Für Fragen zum Studium und zur Diakonenausbildung wenden Sie sich bitte an die Diakonenschule Rummelsberg.
E-Mail: info@diakon.de