Bewerbungsleitfaden Soziale Arbeit (B.A.)
Schritt für Schritt zu Ihrer Bewerbung
Ihre Bewerbung
Leitfaden Bewerbung Soziale Arbeit (B.A.): Hier haben wir alle Informationen für Ihre Bewerbung zusammengetragen - Schritt für Schritt.
Bei Fragen siehe bitte Seitenende "Ansprechpartnerin."
Versendung der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide
- Sämtliche Zulassungs- und Ablehnungsbescheide für die Bewerbung um einen Studienplatz werden ausschließlich elektronisch an Sie versendet (Online-Bewerbung). Bitte beachten Sie, dass wir keinen konkreten Termin nennen können und bitten Sie daher von weiteren Anfragen abzusehen.
- Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass die von Ihnen in der Bewerbung angegebene E-Mail-Adresse während der gesamten Dauer des Bewerbungsverfahrens aktiv ist und von Ihnen in regelmäßigen Abständen auf eingehende Nachrichten kontrolliert wird. Da eine Änderung der E-Mail-Adresse während der Bewerbung nicht möglich ist, prüfen Sie bitte Ihre Angaben sorgfältig.
- Sie sind ausschließlich selbst dafür verantwortlich, die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Empfang von Nachrichten und Dokumenten während des genannten Zeitraums zu schaffen und durchgehend zu gewährleisten.
1. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
- Zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit kann zugelassen werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß Artikel 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) nachweist. Die Hochschulzugangsberechtigung wird erworben durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife.
- Bewerber/-innen ohne fachpraktische Ausbildung (z. B. Abiturienten/-innen) müssen vor Studienbeginn ein sechswöchiges fachrichtungsbezogenes Vorpraktikum absolviert haben. Erläuterungen zum Vorpraktikum siehe bitte unten "Hinweise". Dies gilt nicht für Absolventen/-innen der Fachoberschule oder Berufsoberschule Sozialwesen/Gesundheit und Bewerber/-innen, die bereits eine einschlägige Berufsausbildung absolviert haben.
Die Zulassungsordnung finden Sie hier.
Hinweise
Schulische Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Zulassung zum Studium in einem Bachelorstudiengang an der Evangelischen Hochschule Nürnberg (EVHN) ist die Fachhochschulreife, die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife. Einige Arten der schulischen Vorbildung, die in anderen Bundesländern zur Fachhochschulreife führen, sind in Bayern nicht als gleichwertig anerkannt, z. B. Abgangszeugnis der 12. oder 13. Klasse Gymnasium ohne allgemeine Hochschulreife.
- Einige Arten der fachgebundenen Hochschulreife, die nicht in Bayern erworben wurden, sind nur unter Erfüllung bestimmter Auflagen gültig. So ist bei anerkannten Hochschulzugangsberechtigungen, die nicht in Bayern erworben wurden, der Vermerk über die Studienberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland im Zeugnis vorhanden.
Das 6-wöchige Vorpraktikum
- Das Praktikum muss in zusammenhängender Form (6 Wochen oder 2 x 3 Wochen, in Vollzeit / Woche) abgeleistet werden, und zwar in einer sozialen Einrichtung (oder auch in zwei sozialen Einrichtungen), z. B. KITA, Jugendtreffs, Altenheime, Beratungsstellen, Krankenhaus, heilpädagogischen Einrichtung und Pflege etc., in der möglichst auch Sozialpädagogen/-innen oder Erzieher/-innen arbeiten.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten oder stundenweise Tätigkeiten (Jugendgruppe) sowie Au-pair-Einsatz im Ausland werden nicht anerkannt.
- FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr), Bufdi (Bundesfreiwilligendienst), FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr) und Zivildienst werden als sechswöchiges Vorpraktikum anerkannt.
- Die Bestätigung über das sechswöchige Vorpraktikum muss fristgerecht online der Hochschule vorliegen - bitte laden Sie diese Bestätigung (bis 30.09.) über unser Portal der Online-Bewerbung hoch. Daraus sollte die Art der Tätigkeit und die Dauer erkennbar sein. Die Fristen für die Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
1.1 Beruflich Qualifizierte ohne Hochschul-Zugangsberechtigung
- Zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit kann zugelassen werden, wer die durch den Berufsabschluss erworbene allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nachweist (Artikel 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes [BayHIG]). Meister und ihnen Gleichgestellte (z. B. Fachwirte, Abschluss der Fachakademie ohne Ergänzungsprüfung) müssen ein Beratungsgespräch absolvieren. Der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch ist Voraussetzung für die Immatrikulation.
- Andere beruflich Qualifizierte mit mindestens zweijähriger einschlägiger Berufsausbildung und dreijähriger Berufserfahrung müssen ein Beratungsgespräch und ein Probestudium von zwei Semestern absolvieren. Für eine vorläufige Immatrikulation zum Probestudium ist der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch vorzulegen. Nach Bestehen des Probestudiums erfolgt die eigentliche Immatrikulation.
Das Beratungsgespräch findet nach der Bewerbungsfrist statt. Den Termin bekommen Sie per Email mitgeteilt.
Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Evangelische Hochschule Nürnberg die Studieneignung fest. Hierzu muss die oder der Probestudierende mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachweisen, die in der gültigen Studien- und Prüfungsordnung für die ersten beiden Semester des Studiengangs festgelegt sind, dass heißt 40 Leistungspunkte in zwei Semestern.
Wenn von der Hochschule ein „Brückenkurs“ angeboten wird, sollte dieser besucht werden.
Die Beratungsgespräche für Meister und ihnen Gleichgestellte und beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung führt die Studiengangsleitung oder eine von ihr bestellte/-r Vertreter/-in aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden.
Bitte beachten Sie, dass die Studienplätze für beruflich Qualifizierte jenen Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten sind, die keine allgemeine bzw. fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife vorweisen können.
1.2 Deutsche Bewerber-/innen mit ausländischen Abschlüssen
Deutsche Bewerber/-innen (Bildungsausländer/-nnen) mit ausländischem Schulabschluss, bewerben sich wie ausländische Studienbewerber/-innen.
1.3 Ausländische Bewerber/-innen
Fünf Prozent der Studienplätze sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie Nichtdeutschen gleichgestellt sind, reserviert.
Die Hochschulzugangsberechtigung muss als Zugangsberechtigung für bayerische Hochschulen für angewandte Wissenschaften anerkannt sein. Die Evangelische Hochschule Nürnberg verlangt von allen ausländischen Studienbewerber/-innen eine Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni-assist e. V., der Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen. Bei fluchtbedingt fehlenden oder unvollständigen Nachweisen der Qualifikation tritt an die Stelle einer Vorprüfungsdokumentation (VPD) der Test für ausländische Studierende (TestAS).
Hinweise TestAs bei fluchtbedingt fehlenden oder unvollständigen Nachweisen der Qualifikation
- Die Bedingungen zur Teilnahme am Prüfungsverfahren finden die ausländischen Studienbewerber/-innen im TestAs-Portal unter https://www.testas.de
- Die Teilnahme am Test zur Studierfähigkeit durch TestAs erfolgt über fristgerechte Anmeldung bei einem TestAs-Zentrum. Die Auswahl der studienfeldspezifischen Testmodule wird dem/der Studienbewerber/-in frei gestellt. Die Verifizierung (Anerkennung zur Studierfähigkeit im jeweiligen Studiengang) des Testergebnisses erfolgt durch die EVHN.
- Für die Teilnahme am Testverfahren wird ein Entgelt fällig. Nähere Informationen werden bei der Anmeldung zum Testverfahren erteilt.
- Zur Vorbereitung ist die Bearbeitung der Musteraufgaben zu empfehlen.
- Das TestAs Zertifikat ist über unser Portal der Online-Bewerbung fristgerecht entsprechend der dortigen Angabe hochzuladen.
- Die Fristen für die Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Die VPD setzt einen Antrag voraus. Den Antrag auf VPD für die Evangelische Hochschule Nürnberg finden die ausländischen Studienbewerber/-innen im uni-assist Bewerber-Portal. Der Antrag ist online auszufüllen und abzusenden. Zusätzlich zum Online-Antrag ist das ausgedruckte und das persönlich unterschriebene Antragsformular und alle für den Hochschulzugang relevanten Zeugnisse bei uni-assist einzureichen.
Alle Zeugnisse müssen in amtlich beglaubigter Kopie und in Papierform eingereicht werden - und zwar sowohl in der Originalsprache als auch in vereidigter Übersetzung. Nach Überprüfung der vorgelegten internationalen Zeugnisse stellt uni-assist ein Zertifikat zur Bewertung aus, das die ausländischen Studienbewerber/-innen über unser Portal der Online-Bewerbung fristgerecht entsprechend der dortigen Angabe hochladen müssen. Die Fristen für die Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Für die Bearbeitung durch uni-assist wird ein Entgelt fällig, das die ausländischen Studienbewerber/-innen direkt an uni-assist überweisen müssen.
Es ist zu beachten, dass uni-assist bis zu 6 Wochen für die Bearbeitung der Unterlagen ab Posteingang und Zahlung benötigt. Die Unterlagen sollten also möglichst frühzeitig eingereicht werden. Eine VPD der Hochschulzugangsberechtigung ist ganzjährig möglich.
Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist aber in jedem Fall innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg online zu stellen.
Wichtige Information: Der Nachweis der Aufenthaltserlaubnis ist keine Voraussetzung für den Erhalt eines Studienplatzes. Der Erhalt eines Studienplatzes und Ihre Immatrikulationsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Beantragung des Visums für Studienzwecke. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/7888647521
Zusätzlich ist ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) diese Nachweise von Deutschprüfungen - siehe link unten "mehr".
Frist für das Online-Hochladen des Sprach-Nachweises ist der 31.08.
Feststellungsprüfung/Studienkolleg
Wer mit seinen ausländischen Zeugnissen nicht direkt zum Hochschulstudium in Deutschland zugelassen wird, kann an der Feststellungsprüfung des Studienkollegs Coburg teilnehmen. Man legt entweder als externer Teilnehmer nur die Prüfung ab oder bereitet sich ein bis zwei Semester am Studienkolleg Coburg auf die Prüfung vor und legt sie im Anschluss an den Kurs ab. Mit der Feststellungsprüfung erwirbt man gleichzeitig den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse für ein Studium.
Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nachweis Deutschprüfung):
Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht deutschsprachigen Ausland, deren Vorbildungsnachweise einen direkten Hochschulzugang ermöglichen, müssen außerdem den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) folgende Nachweise von Deutschprüfungen (siehe Erläuterungen "Pfeil mehr"):
1.4 Gasthörer/-innen
Gasthörer/-innen werden auf Antrag zeitlich befristet zugelassen. Ein Antrag je Lehrveranstaltung ist notwendig; Prüfungen können nicht abgelegt werden. Über einen Gasthörerstatus kann kein regulärer Studienabschluss erworben werden.
Hier finden Sie die Gebührenordnung der Evangelischen Hochschule Nürnberg.
Für Gasthörer/-innen gelten die Voraussetzungen gemäß der Satzung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation der EVHN in der jeweils gültigen Fassung sowie Artikel 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG).
2. ANTRÄGE & FRISTEN
Der Zulassungsantrag muss
- für das Wintersemester vom 01.05. - 15.07.
- für das Sommersemester (höheres Fachsemester) bis zum 15.12. des Vorjahres
Bitte lesen Sie zuvor die Zulassungsordnung hier durch: https://www.evhn.de/hochschule/organisation/rechtsgrundlagen
in dem von der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Verfügung gestellten online-Verfahren gestellt werden (Ausschlussfrist).
Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
Der Nachweis des Vorpraktikums ist muss fristgerech online hochgeladen werden. Die Fristen für die Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Vorbildungsnachweise, Zeugnisse sowie Nachweise im Falle eines „Quotenantrages“ (Richtlinien für die Quote Ehrenamt und Formular zum Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit s.u. ) müssen fristgerech online hochgeladen werden. Die Fristen für die Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Bewerber/-innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst nach dem Anmeldetermin erhalten, müssen diese über unser Portal zur Online-Bewerbung nachträglich fristgerecht hochladen. Die Fristen für die Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Nicht frist- und formgerecht gestellte Zulassungsanträge werden nicht berücksichtigt.
Hinweis zum Härtefallantrag/Sonderantrag
Die EVHN hält bis zu 3 % der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte vor. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Beachtung der übrigen Auswahlkriterien unmittelbar zur Zulassung.
Weiterführende Informationen erhalten Sie hier: Informationen und Merkblätter Härtefallantrag und "Quotenantrag" ---> bitte "mehr" anklicken
2.1 Ausschlussfrist
Der Zulassungsantrag muss
- für das Wintersemester 01.05. - 31. August
- für das Sommersemester (höheres Fachsemester) bis zum 15.12. des Vorjahres
Bitte die Zulassungsordnug zuvor durchlesen hier: https://www.evhn.de/hochschule/organisation/rechtsgrundlagen
in dem von der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Verfügung gestellten online-Verfahren gestellt werden (Ausschlussfrist).
Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, müssen den Studienplatz innerhalb der im Zulassungsbescheid angegebenen Frist online annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
2.2 Online-Bewerbung und erforderliche Unterlagen
- Schritt: Ausfüllen und Abschicken des Online-Antragsformulars auf Zulassung innerhalb des oben genannten Bewerbungszeitraumes. Sie gelangen hier zur Online-Bewerbung.
- Schritt: Hochladen der im dortigen Uploadbereich geforderten Dokumente.
Die Fristen für die Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
- Hochschulzugangsberechtigung (HZB)
- Für ein höheres Semester eine aktuelle Notenübersicht
- Bewerber/-innen, die ihre HZB erst nach dem Anmeldetermin erhalten, müssen diese über unser Portal zur Online-Bewerbung nachträglich fristgerecht hochladen – die verlängerte Frist wird dort angezeigt.
- Nachweis für das 6-wöchige Vorpraktikum (auch FSJ, Bundesfreiwilligendienst, Zivildienst, Entwicklungshilfetätigkeit). Bei Fachoberschule/Sozialwesen genügt die Zeugnis-Kopie (kein weiterer Praktikumsnachweis notwendig).
- Exmatrikulationsbestätigung (wer zuvor an einer anderen Hochschule in Deutschland studiert hat)
- Bei ausländischen Bewerbern: Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni-assist, Deutsche Sprachnachweise für den Hochschulzugang, Aufenthaltsgenehmigung. Siehe bitte Punkt "1.3 Ausländische Bewerber" in diesem Bewerberleitfaden.
- Quote Sonderanträge: Begründung und entsprechende Nachweise, wie zum Beispiel ärztliches Attest. Erläuterungen Sonderantrag.
- Quote Zweitstudium: Abschlusszeugnis des Erststudiums. Bitte beachten Sie die Zulassungsordnung / Anlage.
- Quote Ehrenamt im diakonischen oder kirchlichen oder sozialen Bereich: Bitte ausschließlich über dieses Formular: Anträge in anderer Form können nicht angenommen werden
- Bei beruflicher Qualifikation ohne Hochschulzugangsberechtigung (HZB): Nachweis der Berufsausbildung (z. B. Fachwirt/-in, Fachakademie, Fachschule, Berufsfachschule). Wenn Sie zugelassen werden, werden Sie im Zulassungsbescheid aufgefordert, eine beglaubigte Zeugniskopie nachzureichen. Die Frist dafür erfahren Sie im Zulassungsbescheid. Für die Online-Bewerbung genügt zunächst der Upload.
Hinweis: Standard Amtliche Beglaubigung der Zeugnisse o. ä.
Bitte nur dann in Papierform zusenden, wenn Sie ausdrücklich dazu aufgefordert werden. In der Regel geschieht dies erst nach dem Zulassungsverfahren. Alle Informationen erhalten Sie dann im Zulassungsbescheid.
Amtliche Beglaubigungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Amtliche Beglaubigungen müssen immer ein Dienstsiegel im Original und eine Originalunterschrift des Beglaubigenden aufweisen. Das Dienstsiegel kann rund oder oval sein und enthält ein Wappen.
- Beglaubigungen, die nur einen Schriftstempel haben, werden nicht akzeptiert.
- Amtliche Beglaubigungen müssen einen Vermerk enthalten, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk).
- Besteht die Kopie aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter übereinander gelegt, geheftet und so gesiegelt sind, dass auf jeder Seite en Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.
- Bei einer notariellen Beglaubigung (Schnur und Siegelmarke) genügt der Beglaubigungsvermerk auf nur einer Seite der Kopie oder Abschrift.
Wer darf amtlich beglaubigen:
- Die Schulen und Hochschulen dürfen die durch sie ausgestellten Dokumenten beglaubigen.
- Amtlich beglaubigen kann jede Behörde und sonstige öffentlichen Stellen, die ein Dienstsiegel führen. Das sind z. B. Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z. B. Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen, Bürgerämter, Ratshäuser, Kreisverwaltungen)
- Außerdem Gerichte und Notare
- Öffenlich-rechtlich organisierten Kirchen
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen z. B. von
- Rechtsanwälten
- Vereinen
- Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern
- Krankenkassen
Abschließend noch einige Hinweise und Informationen zu Fragen, die immer wieder gestellt werden
Bitte schicken Sie keine Dokumente im Original, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien bei. Die Unterlagen verbleiben bei der Hochschule und werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet, sofern Sie diese nicht spätestens 2 Wochen nach Semesterbeginn am Info-Punkt der Evangelischen Hochschule Nürnberg (EVHN) abgeholt werden.
Muss ich mich auf die Warteliste setzen lassen, damit ich Wartezeit ansammeln kann? Nein.
Es gibt keine Wartezeitliste auf der man geführt wird. Die Wartezeit wird für jede Bewerberin / jeden Bewerber zu jedem Verfahren wieder neu berechnet und ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen Erwerb der Studienberechtigung und der Bewerbung. Davon werden die Zeiten abgezogen, in denen man an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule eingeschrieben war. Solange man nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist, zählt die Zeit als Wartezeit.
Bitte beachten: Die Berechnung der Wartezeit ist nur für die 5-Prozent-Quote nach Wartezeit relevant. Zulassungsordnung
Bitte vermeiden Sie zwischenzeitliche Anfragen zu Ihren nachgereichten Unterlagen. Erst zum Zeitpunkt der Datenänderung können konkrete Fragen zu den nachgereichten Unterlagen beantwortet werden und zwar in der Online-Bewerbung.
Beachten Sie bei der Änderung Ihres Antrages sowie dem Einreichen von Unterlagen die für Sie geltenden Termine. Erreichen die Unterlagen die EVHN erst nach Ablauf der Frist, können diese leider nicht mehr berücksichtigt werden.
3. ZULASSUNGSVERFAHREN
Der Zulassungsausschuss entscheidet im Rahmen des Zulassungsverfahrens über die Reihenfolge der Bewerber/-innen.
Es können maximal 85 Bewerber/-innen pro Studienjahr im Studiengang Soziale Arbeit zugelassen werden. Anfragen über Zulassungsaussichten können nicht beantwortet werden, da sich die Grenzwerte der Zulassungsquoten für jedes Zulassungsverfahren neu errechnen.
Gemäß § 5 der Zulassungsordnung werden die 85 Studienplätze (100 %) folgendermaßen verteilt:
Örtliches Auswahlverfahren
Bewerber und Bewerberinnen, die freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrdienstgesetz oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz in der jeweiligen geltenden Fassung abgeleistet haben, werden vorab berücksichtigt, wenn sie zu Beginn oder während ihres Dienstes für den Bachelorstudiengang zugelassen wurden (Vorwegzulasser).
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten):
- 5 % für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie Nichtdeutschen gleichgestellt sind,
- 2 % für Bewerber und Bewerberinnen, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerber und Bewerberinnen für ein Zweitstudium),
- 5 % für qualifizierte Berufstätige § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1. a) und 1. b) Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Soziale Arbeit vom 21.01.2013 in der jeweils geltenden Fassung
Von den nach Abzug der Studienplätze nach Abs. 2 (der ZO) verbleibenden Studienpiätze werden folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt vergeben:
- 87 % nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
- 5 % nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit),
- 5 % für Bewerber und Bewerberinnen mit besonderem ehrenamtlichem Engagement im diakonischen oder kirchlichen oder sozialen Bereich und
- 3 % für Bewerber und Bewerberinnen, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Stichwort NC (Nummerus Clausus): In den Studienjahren 2022/23 und 2023/24 wurden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, d.h. sie haben alle einen Studienplatz bekommen.
3.1 Bescheid und Nachrückverfahren
- Die EVHN benachrichtigt unverzüglich die Bewerber/-innen von der Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Anträge. In Online-Verfahren
- Im Zulassungsbescheid wird der/dem Bewerber/-in eine Frist gesetzt, innerhalb derer der/sie die Annahme des Studienplatzes online erklären soll (Annahmefrist). Die Frist muss mindestens acht Tage nach Versendung des Zulassungsbescheides liegen. Gibt die/der Bewerber/-in bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Die Frist ist Ausschlussfrist.
- Die Immatrikulation: Nachdem der Bewerber/die Bewerberin den Studienplatz online angenommen hat, wird die Immatrikulation von der Hochschule automatisch (ab Mitte September) vorgenommen, sofern er/sie alle noch ausstehenden Informationen und Unterlagen nachgereicht hat. Die Immatrikulationsbestätig wird dann online bereitgestellt.
- Bewerbern/-innen, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt. Der Ablehnungsbescheid muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
- Werden nach Ablauf der Immatrikulationsfrist Studienplätze frei, werden diese Studienplätze nach dem Qualifikationsverfahren vergeben. Die Vergabe freigewordener Studienplätze ist nur innerhalb sechs Wochen nach Semesterbeginn zulässig.
- Das Zulassungsverfahren ist abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze zugewiesen und durch Einschreibung besetzt sind.
Von Rückfragen bitten wir abzusehen.
Hinweis
Die Zulassungsbescheide werden online verschickt.
Aufgrund der Nachrückverfahren kann sich das Zulassungsverfahren bis Ende September hinziehen. Falls Sie im Nachrückverfahren einen Studienplatz erhalten, werden im Online-Verfahren benachrichtigt .
Sollten Sie im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, so erhalten Sie eine Absage.
3.2 Krankenversicherung
Krankenversicherung als Voraussetzung für die Immatrikulation - hier
4. Immatrikulation
Bewerber/-innen, die online eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist online den Studienplatz anzunehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
Ihre Immatrikulation (Einschreibung) wird automatisch von der Hochschule vorgenommen (ab 31.08.), sofern Sie alle noch ausstehenden Informationen und Unterlagen nachgereicht haben. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt die Hinweise im Zulassungsbescheid.
Die Immatrikulatonsbestätigungen werden dann online bereitgestellt. Zuvor bekommen Sie eine Email mit Ihren Zugangsdaten für das Studierenden-Portal "Primuss". Dort können Sie sich Ihre Leprorello (Immatrkikulationsbestätigung) selbst herunterladen.
Lastschrifteinzug ab Anfang November. Bitte sorgen Sie zu diesem Termin für die nötige Kontodeckung.
Die ordnungsgemäße Immatrikulation beinhaltet das Hochladen eines Passbildes und das Hochladen der Kontodaten (Erteilung eines SEPA-Mandates) für die Abbuchung des Studierendenwerkbeitrages (Satzung). Kosten für das Semesterticket bzw. aktuell ermäßigtes Deutschlandticket für in Bayern Studierende finden Sie auf den Seiten der vgn.
Die für Sie geltenden Beträge werden Ihnen bei der Erteilung des SEPA-Mandates angezeigt.
Die Immatrikulation wird mit Beginn des Semesters wirksam. Die/Der Studierende erhält als Bestätigung der Immatrikulation einen Studierendenausweis und die Immatrikulationsbescheinigungen wird zum Download im Studierenden-Portal bereitgestellt. Den Hinweise hierzu erhalten Sie per Email.
Nach Eingang der Gebühren ist die Immatrikulation mit Beginn des Semesters wirksam.
Hinweis (betrifft die Studierenden, die das Semesterpflichtpraktikum ableisten werden):
Vorlage des Impf- oder Immunitätsnachweises gegenüber der Leitung der Praxiseinrichtung im Pflichtpraktikum.
Gemäß § 20 Abs. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ist der Impf- oder Immunitätsnachweis der Leitung der Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG vorzulegen, in der die Studierenden tätig sein wollen. Wir weisen darauf hin, dass Studierende, die diesen Nachweis nicht beibringen wollen oder können, das Pflichtpraktikum nicht ableisten können. Sie werden nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
Bitte beachten Sie die Studien- und Prüfungsordnung.
Ansprechpartnerin
Zulassungsamt für Studiengang Soziale Arbeit B.A.: Die Zulassungsstelle der EVHN ist zuständig für die Organisation des Bewerbungs- und die Durchführung des Auswahl- und Zulassungsverfahrens.