Bewerbungsleitfaden - Pädagogik der Kindheit (B.A.), grundständig, dual oder kompakt
Schritt für Schritt zu Ihrer Bewerbung
Pädagogik der Kindheit (B.A.) kompakt+ für Menschen mit ausländischen pädagogischen Studienabschlüssen: Informationen zu "kompakt+"
Bachelorstudiengang Pädagogik der Kindheit – grundständig, dual oder kompakt
Das neue grundständige Studium Pädagogik der Kindheit qualifiziert für das pädagogische Arbeiten mit Kindern im Kontext von Erziehung, Bildung und Betreuung. Kinder als Akteure ihrer Entwicklung zu unterstützen, zu begleiten und auf der Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse gezielt zu fördern, steht im Mittelpunkt. Der Studiengang richtet sich an Interessierte mit Hochschulzugangsberechtigung und kann in Vollzeit studiert werden (7 Semester) sowie an Interessierte, die die Erzieherausbildung mit dem Studium verknüpfen möchten (Dual: 8 Semester). Bei entsprechender Vorausbildung können Studienleistungen auf Antrag erlassen werden.
Ihre Bewerbung
Hier haben wir alle wichtigen Informationen für Ihre Bewerbung zusammengetragen - Schritt für Schritt. Bei Fragen siehe bitte unten, Punkt "Ansprechpartnerin." Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hinweis für Studieninteressierte mit abgeschlossener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin
Eine bestimmte Anzahl von Studierenden wird in den Studiengang aufgenommen; Sie können sich gerne bewerben.
Versendung der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide
- Sämtliche Zulassungs- und Ablehnungsbescheide für die Bewerbung um einen Studienplatz werden ausschließlich elektronisch an Sie versendet (Online-Bewerbung). Bitte beachten Sie, dass wir keinen konkreten Termin nennen können und bitten Sie daher von weiteren Anfragen abzusehen.
- Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass die von Ihnen in der Bewerbung angegebene E-Mail-Adresse während der gesamten Dauer des Bewerbungsverfahrens aktiv ist und von Ihnen in regelmäßigen Abständen auf eingehende Nachrichten kontrolliert wird. Da eine Änderung der E-Mail-Adresse während der Bewerbung nicht möglich ist, prüfen Sie bitte Ihre Angaben sorgfältig.
- Sie sind ausschließlich selbst dafür verantwortlich, die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Empfang von Nachrichten und Dokumenten während des genannten Zeitraums zu schaffen und durchgehend zu gewährleisten
1. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
- Zum Bachelorstudiengang Pädagogik der Kindheit kann nur zugelassen werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß Artikel 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) nachweist. Die Hochschulzugangsberechtigung wird erworben durch das Zeugnis der allgemeinen, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife.
- Bewerber/-innen ohne fachpraktische Ausbildung (z. B. Abiturienten/-innen) müssen vor Studienbeginn ein sechswöchiges fachrichtungsbezogenes Vorpraktikum absolviert haben. Erläuterungen zum Vorpraktikum siehe bitte unten "Hinweise". Dies gilt nicht für Absolventen/-innen der Fachoberschule oder Berufsoberschule Sozialwesen und Bewerber/-innen, die bereits eine einschlägige Berufsausbildung absolviert haben.
- Neben den allgemeinen müssen folgende besondere Zulassungsvoraussetzungen vorliegen:
- Schulplatz an einer kooperierenden Fachakademie für Sozialpädagogik (für den Studiengang Pädagogik der Kindheit Dual B.A.)
Vorab nehmen die kooperierenden Fachakademien im dortigen Auswahlverfahren eine Vorauswahl der Bewerber/-innen vor. Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zu den kooperierenden Fachakademien auf und bewerben sich dort direkt. Die Bewerbungsfristen erfahren Sie auf der Homepage der Fachakademien.
Die Anzahl der Studienplätze ist begrenzt.
Zur Bewerbung um einen Ausbildungsplatz wenden Sie sich bitte an eine der kooperierenden Fachakademien für Sozialpädagogik. - Ein 6-wöchiges Vorpraktikum (für den grundständigen Studiengang Pädagogik der Kindheit B.A.)
Das Praktikum muss in zusammenhängender Form (6 Wochen oder 2 x 3 Wochen, in Vollzeit / Woche) abgeleistet werden, und zwar in einer (oder auch in zwei sozialen Einrichtungen), sozialen Einrichtung z. B. KITA, Hort, Jugendtreffs, heilpädagogischen Einrichtung ect. in der möglichst auch Kindheitspädagogen/-innen, Erzieher/-innen oder Sozialpädagogen/-innen arbeiten.
Ehrenamtliche Tätigkeiten oder stundenweise Tätigkeiten (Jugendgruppe), FOS/Gesundheit sowie Au-pair-Einsatz im Ausland werden nicht anerkannt.
FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr), Bufdi (Bundesfreiwilligendienst) und FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr) werden als sechswöchiges Vorpraktikum anerkannt.
Die Bestätigung über das sechswöchige Vorpraktikum muss fristgerecht online der Hochschule vorliegen - bitte laden Sie diese Bestätigung (bis 30.09.) über unser Portal der Online-Bewerbung hoch. Daraus sollte die Art der Tätigkeit und die Dauer erkennbar sein. Die Fristen für die Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Hinweise Schulische Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Zulassung zum Studium in einem Bachelorstudiengang an der Evangelischen Hochschule Nürnberg (EVHN) ist die Fachhochschulreife, die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife. Einige Arten der schulischen Vorbildung, die in anderen Bundesländern zur Fachhochschulreife führen, sind in Bayern nicht als gleichwertig anerkannt, z. B. Abgangszeugnis der 12. oder 13. Klasse Gymnasium ohne allgemeine Hochschulreife.
- Einige Arten der fachgebundenen Hochschulreife, die nicht in Bayern erworben wurden, sind nur unter Erfüllung bestimmter Auflagen gültig. So ist bei anerkannten Hochschulzugangsberechtigungen, die nicht in Bayern erworben wurden, der Vermerk über die Studienberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland im Zeugnis vorhanden.
Die Zulassungsordnung finden Sie hier.
1.1 Beruflich Qualifizierte ohne Hochschul-Zugangsberechtigung
- Zum Bachelor-Studiengang Pädagogik der Kindheit kann zugelassen werden, wer die durch den Berufsabschluss erworbene allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nachweist (Artikel 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes [BayHIG). Meister und ihnen Gleichgestellte (z.B. Fachwirte, Abschluss der Fachakademie ohne Ergänzungsprüfung) müssen ein Beratungsgespräch absolvieren. Der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch ist Voraussetzung für die Immatrikulation.
- Andere Beruflich Qualifizierte mit mindestens zweijähriger einschlägiger Berufsausbildung und dreijähriger Berufserfahrung müssen ein Beratungsgespräch und ein Probestudium von zwei Semestern absolvieren. Für eine vorläufige Immatrikulation zum Probestudium ist der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch vorzulegen. Nach Bestehen des Probestudiums erfolgt die eigentliche Immatrikulation.
1.2 Deutsche Bewerber/-innen mit ausländischen Abschlüssen
Deutsche Bewerber/-innen (Bildungsausländer/-innen) mit ausländischem Schulabschluss bewerben sich wie ausländische Studienbewerber/-innen.
1.3 Ausländische Bewerber/-innen
Fünf Prozent der Studienplätze sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, reserviert.
Die Hochschulzugangsberechtigung muss als Zugangsberechtigung für bayerische Hochschulen anerkannt sein.
Die Evangelische Hochschule Nürnberg verlangt von allen ausländischen Studienbewerber/-innen eine Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni-assist e. V., der Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen. Bei fluchtbedingt fehlenden oder unvollständigen Nachweisen der Qualifikation tritt an die Stelle einer Vorprüfungsdokumentation (VPD) der Test für ausländische Studierende (TestAS).
Hinweise TestAs bei fluchtbedingt fehlenden oder unvollständigen Nachweisen der Qualifikation
- Die Bedingungen zur Teilnahme am Prüfungsverfahren finden die ausländischen Studienbewerber/-innen im TestAs-Portal unter https://www.testas.de
- Die Teilnahme am Test zur Studierfähigkeit durch TestAs erfolgt über fristgerechte Anmeldung bei einem TestAs-Zentrum. Die Auswahl der studienfeldspezifischen Testmodule wird dem/der Studienbewerber/-in frei gestellt. Die Verifizierung (Anerkennung zur Studierfähigkeit im jeweiligen Studiengang) des Testergebnisses erfolgt durch die EVHN.
- Für die Teilnahme am Testverfahren wird ein Entgelt fällig. Nähere Informationen werden bei der Anmeldung zum Testverfahren erteilt.
- Zur Vorbereitung ist die Bearbeitung der Musteraufgaben zu empfehlen.
- Das TestAs Zertifikat ist über unser Portal der Online-Bewerbung fristgerecht entsprechend der dortigen Angabe (Ausschlussfrist 31.08.) hochzuladen.
Die VPD setzt einen Antrag voraus. Den Antrag auf VPD für die Evangelische Hochschule Nürnberg finden die ausländischen Studienbewerber/-innen im uni-assist Bewerber-Portal unter uni-assist. Der Antrag ist online auszufüllen und abzusenden.
Zusätzlich zum Online-Antrag ist das ausgedruckte und das persönlich unterschriebene Antragsformular und alle für den Hochschulzugang relevanten Zeugnisse bei uni-assist einzureichen. Alle Zeugnisse müssen in amtlich beglaubigter Kopie und in Papierform eingereicht werden - und zwar sowohl in der Originalsprache als auch in vereidigter Übersetzung.
Nach Überprüfung der vorgelegten internationalen Zeugnisse stellt uni-assist ein Zertifikat zur Bewertung aus, das die ausländischen Studienbewerber/-innen über unser Portal der Online-Bewerbung fristgerecht entsprechend der dortigen Angabe (Ausschlussfrist 31.08.) hochladen müssen.
Für die Bearbeitung durch uni-assist wird ein Entgelt fällig, das die ausländischen Studienbewerber/-innen direkt an uni-assist überweisen müssen. Es ist zu beachten, dass uni-assist bis zu 6 Wochen für die Bearbeitung der Unterlagen ab Posteingang und Zahlung benötigt. Die Unterlagen sollten also möglichst frühzeitig eingereicht werden. Eine VPD der Hochschulzugangsberechtigung ist ganzjährig möglich.
Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist aber in jedem Fall innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg online zu stellen.
Wichtige Information: Der Nachweis der Aufenthaltserlaubnis ist keine Voraussetzung für den Erhalt eines Studienplatzes. Der Erhalt eines Studienplatzes und Ihre Immatrikulationsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Beantragung des Visums für Studienzwecke. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/7888647521
Zusätzlich ist ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) diese Nachweise von Deutschprüfungen (siehe link unten "--> mehr").
Frist für das Online-Hochladen des Sprach-Nachweises ist der 31.08.
Feststellungsprüfung/Studienkolleg
Wer mit seinen ausländischen Zeugnissen nicht direkt zum Hochschulstudium in Deutschland zugelassen wird, kann an der Feststellungsprüfung des Studienkollegs Coburg teilnehmen. Man legt entweder als externer Teilnehmer nur die Prüfung ab oder bereitet sich ein bis zwei Semester am Studienkolleg Coburg auf die Prüfung vor und legt sie im Anschluss an den Kurs ab. Mit der Feststellungsprüfung erwirbt man gleichzeitig den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse für ein Studium.
Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nachweis Deutschprüfung)
Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht deutschsprachigen Ausland, deren Vorbildungsnachweise einen direkten Hochschulzugang ermöglichen, müssen außerdem den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) folgende Nachweise von Deutschprüfungen (siehe Erläuterungen Dokument bei --> "mehr")
1.4 Gasthörer/-innen
Gasthörer/-innen werden auf Antrag zeitlich befristet zugelassen (kostenpflichtig). Prüfungen können nicht abgelegt werden. Über einen Gasthörerstatus kann kein regulärer Studienabschluss erworben werden.
Hier finden Sie die Gebührenordnung der Evangelischen Hochschule Nürnberg.
Für Gasthörer/-innen gelten die Voraussetzungen gemäß der Satzung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation der EVHN in der jeweils gültigen Fassung sowie Artikel 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG).
2. ANTRÄGE & FRISTEN
Bewerber/-innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst nach dem Anmeldetermin erhalten, müssen diese spätestens bis 25. Juli (Poststempel ist entscheidend) nachreichen. Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
Der Zulassungsantrag ist in der Zeit vom 1. Mai bis 31.08. online zu stellen (Start Wintersemester: 1. Oktober).
Bewerber/-innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst nach dem Anmeldetermin erhalten, müssen diese über unser Portal zur Online-Bewerbung nachträglich fristgerecht hochladen – die verlängerte Frist wird dort angezeigt.
Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
Hinweis zum Härtefallantrag/Sonderantrag
Die EVHN hält bis zu 10 % der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte vor. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Beachtung der übrigen Auswahlkriterien unmittelbar zur Zulassung.
Weiterführende Informationen siehe Dokument bei "--> mehr"
2.1 Ausschlussfrist
Der Zulassungsantrag muss vom 1. Mai bis 31. August (für das folgende Wintersemester, Start: 1. Oktober). in dem von der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Verfügung gestellten online-Verfahren gestellt werden (Ausschlussfrist).
Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, müssen den Studienplatz innerhalb der im Zulassungsbescheid angegebenen Frist online annehmen. Falls die Annahmeerklärungnicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
2.2 Online-Bewerbung und erforderliche Unterlagen
1. Schritt: Ausfüllen und Abschicken des Online-Antragsformulars auf Zulassung innerhalb des oben genannten Bewerbungszeitraumes. Sie gelangen hier zur Online-Bewerbung.
2. Schritt: Hochladen der im dortigen Uploadbereich geforderten Dokumente, dies sind z. B.:
- Hochschulzugangsberechtigung
- Ausbildungsvertrag / Fachakademie
- Exmatrikulationsbestätigung: Wenn Sie zuvor an einer anderen Hochschule studiert haben.
- Quote Sonderanträge: Begründung und entsprechende Nachweise, wie zum Beispiel ärztliches Attest
- Bei beruflicher Qualifikation ohne Hochschulzugangsberechtigung (HZB): Nachweis der Berufsausbildung (z. B. Fachwirt/-in, Fachakademie, Fachschule, Berufsfachschule). Wenn Sie zugelassen werden, werden Sie im Zulassungsbescheid aufgefordert, eine beglaubigte Zeugniskopie nachzureichen. Die Frist dafür erfahren Sie im Zulassungsbescheid. Für die Online-Bewerbung genügt zunächst der Upload.
Hinweis: Standard Amtliche Beglaubigung der Zeugnisse o. ä.
Bitte nur dann in Papierform zusenden, wenn Sie ausdrücklich dazu aufgefordert werden. In der Regel geschieht dies erst nach dem Zulassungsverfahren. Alle Informationen erhalten Sie dann im Zulassungsbescheid.
Amtliche Beglaubigungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Amtliche Beglaubigungen müsen immer ein Dienstsiegel im Original und eine Originalunterschrift des Beglaubigenden aufweisen. Das Dienstsiegel kann rund oder oval sein und enthält ein Wappen.
- Beglaubigungen, die nur einen Schriftstempel haben, werden nicht akzeptiert.
- Amtliche Beglaubigungen müssen einen Vermerk enthalten, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk).
Besteht die Kopie aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter übereinander gelegt, geheftet und so gesiegelt sind, dass auf jeder Seite en Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint. Bei einer notariellen Beglaubigung (Schnur und Siegelmarke) genügt der Beglaubigungsvermerk auf nur einer Seite der Kopie oder Abschrift.
Wer darf amtlich beglaubigen?
- Die Schulen und Hochschulen dürfen die durch sie ausgestellten Dokumente beglaubigen.
- Amtlich beglaubigen kann jede Behörde und sonstige öffentliche Stellen, die ein Dienstsiegel führen. Das sind zum Beispiel Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z. B. Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen, Bürgerämter, Rathäuser, Kreisverwaltungen)
- Außerdem Gerichte und Notare.
- Öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen z. B. von
- Rechtsanwälten
- Vereinen, Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern
- Krankenkassen
Bitte schicken Sie keine Dokumente im Original, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien. Die Unterlagen verbleiben zunächst bei der Hochschule und werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet, sofern Sie diese nicht bis spätestens 2 Wochen nach Semesterbeginn am Info-Punkt der Evangelischen Hochschule Nürnberg (EVHN) abgeholt haben.
Bitte vermeiden Sie zwischenzeitliche Anfragen zu Ihren nachgereichten Unterlagen. Erst zum Zeitpunkt der Datenänderung können konkrete Fragen zu den nachgereichten Unterlagen beantwortet werden und zwar in der Online-Bewerbung.
3. ZULASSUNGSVERFAHREN
Im Bachelorstudiengang Pädagogik der Kindheit besteht eine Zulassungsbeschränkung von 50 Studienanfängern und Studienanfängerinnen pro Studienjahr. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Studienplätze, so werden die Studienplätze in einem örtlichen Auswahlverfahren nach § 5 vergeben.
Gemäß § 5 der Zulassungsordnung werden die 50 Studienplätze (100 %) folgendermaßen verteilt:
Örtliches Auswahlverfahren
Bewerber und Bewerberinnen, die freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Bundes-freiwilligendienst nach dem Budensfreiwilligendienstgesetz oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz in der jeweils geltenden Fassung abgeleistet haben, werden vorab berücksichigt, wenn sie zu Beginn oder während ihres Dienstes für den Bachelorstudiengang zugelassen werden (Vorwegzulasser).
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten):
- 5 % für ausländische Staatsangehörigen und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
- 5 % für qualifizierte Berufstätige gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1. a) und 1. b) Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Erziehung, Bildung und Gesundheit im Kindesalter Dual vom 20.07.2016 in der jeweils geltenden Fassung.
Von den nach Abzug der Studienplätze nach Abs. 2 verbleibenden Studienplätze werden folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt vergeben:
- 85 % nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
- 5 % nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) und
- 10 % für Bewerber und Bewerberinnen, für die die Ablehung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Eine Auswahl findet nur unter den Bewerbern/-innen statt, die sich bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg beworben haben. Der Zulassungsantrag wird im Fall der Ablehnung nicht an eine andere Hochschule weitergeleitet.
3.1 Bescheid und Nachrückverfahren
- Die EVHN benachrichtigt unverzüglich die Bewerber/-innen von der Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Anträge.
- Im Zulassungsbescheid wird der/dem Bewerber/-in eine Frist gesetzt innerhalb derer der/sie die Annahme des Studienplatzes online erklären soll (Annahmefrist). Die Frist muss mindestens acht Tage nach Versendung des Zulassungsbescheides liegen. Gibt die/der Bewerber/-in bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Die Frist ist Ausschlussfrist.
- Die Immatrikulation: Nachdem der Bewerber/die Bewerberin den Studienplatz online angenommen hat, wird die Immatrikulation von der der Hochschule automatisch (ab Mitte September) vorgenommen, sofern er/sie alle noch ausstehenden Informationen und Unterlagen nachtgereicht hat. Die Immatrikulationsbestätigung wird dann online bereitgestellt.
- Bewerbern/-innen, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt. Der Ablehnungsbescheid muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
- Werden nach Ablauf der Immatrikulationsfrist Studienplätze frei, werden diese Studienplätze nach dem Qualifikationsverfahren vergeben. Die Vergabe freigewordener Studienplätze ist nur innerhalb sechs Wochen nach Semesterbeginn zulässig.
- Das Zulassungsverfahren ist abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze zugewiesen und durch Einschreibung besetzt sind.
Hinweis
Aufgrund der Nachrückverfahren kann sich das Zulassungsverfahren bis Ende September hinziehen. Falls Sie im Nachrückverfahren einen Studienplatz erhalten, werden Sie im Online-Verfahren benachrichtigt .
Sollten Sie im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, so erhalten Sie eine Absage.
3.2 Krankenversicherung
Krankenversicherung als Voraussetzung für die Immatrikulation - Informationen siehe bitte pdf-Dokument bei "--> mehr"
4. IMMATRIKULATION
Bewerber/-innen, die online eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist online den Studienplatz anzunehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
Ihre Immatrikulation (Einschreibung) wird automatisch von der Hochschule vorgenommen (ab 15.09.), sofern Sie alle noch ausstehenden Informationen und Unterlagen nachgereicht haben. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt die Hinweise im Zulassungsbescheid.
Die Immatrikulatonsbestätigungen werden dann online bereitgestellt. Zuvor bekommen Sie eine Email mit Ihren Zugangsdaten für das Studierenden-Portal "Primuss". Dort können Sie sich Ihre Leprorello (Immatrkikulationsbestätigung) selbst herunterladen.
Lastschrifteinzug ab Anfang November. Bitte sorgen Sie zu diesem Termin für die nötige Kontodeckung.
Die ordnungsgemäße Immatrikulation beinhaltet das Hochladen eines Passbildes und das Hochladen der Kontodaten (Erteilung eines SEPA-Mandates) für die Abbuchung des Studierendenwerkbeitrages (Satzung). Kosten für das Semesterticket bzw. aktuell ermäßigtes Deutschlandticket für in Bayern Studierende finden Sie auf den Seiten der vgn. Die für Sie geltenden Beträge werden Ihnen bei der Erteilung des SEPA-Mandates angezeigt.
Die Immatrikulation wird mit Beginn des Semesters wirksam. Die/Der Studierende erhält als Bestätigung der Immatrikulation einen Studierendenausweis und die Immatrikulationsbescheinigungen wird zum Download im Studierenden-Portal bereitgestellt. Den Hinweise hierzu erhalten Sie per Email.
Nach Eingang der Gebühren ist die Immatrikulation mit Beginn des Semesters wirksam.
Hinweis (betrifft die Studierenden, die das Semesterpflichtpraktikum ableisten werden)
Vorlage des Impf- oder Immunitätsnachweises gegenüber der Leitung der Praxiseinrichtung im Pflichtpraktikum: Gemäß § 20 Abs. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ist der Impf- oder Immunitätsnachweis der Leitung der Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG vorzulegen, in der die Studierenden tätig sein wollen. Wir weisen darauf hin, dass Studierende, die diesen Nachweis nicht beibringen wollen oder können, das Pflichtpraktikum nicht ableisten können. Sie werden nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
Bitte beachten Sie die Studien- und Prüfungsordnung.